Rechtsgrundlagen

Was gilt. Was nicht. Und was Sie belegen können.

Hier stehen die Originaltexte der EU-KI-Verordnung, die jedes Unternehmen betreffen, das KI-Werkzeuge wie ChatGPT, Copilot oder Bildgeneratoren beruflich einsetzt: erklärt in klarem Deutsch, mit der ehrlichen Antwort, welche Pflichten Sie mit dem KI-Führerschein abdecken und welche Sie zusätzlich selbst regeln müssen. Sonderpflichten für Anbieter eigener KI-Systeme und für Hochrisiko-Anwendungen behandelt diese Seite bewusst nicht.

Art. 4: Die Kompetenzpflicht

"Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind."

Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 · gilt seit 2. Februar 2025

Im Klartext

Jedes Unternehmen, das KI beruflich einsetzt, muss dafür sorgen, dass die eigenen Leute genug über KI wissen, angemessen zu Vorwissen, Rolle und Einsatzzweck. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025, unabhängig von Größe und Branche.

Mit dem KI-Führerschein belegbar

Strukturierte Schulung in fünf Modulen, geprüftes Wissen durch die Online-Prüfung, personenbezogene Zertifikate, Schulungsdokumentation und Teilnahmeprotokolle in der Management-Übersicht. Das ist die Maßnahmen-Dokumentation, nach der im Zweifel gefragt wird.

Müssen Sie selbst regeln

Ob das Maß für besonders risikoreiche Einsätze in Ihrem Fall ausreicht, bleibt eine Einzelfallfrage. Spezialrollen, etwa die Entwicklung eigener KI-Systeme, brauchen ergänzende, tiefere Schulungen.

Art. 3 Nr. 4: Wer Betreiber ist

""Betreiber": eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet"

Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 4

Im Klartext

Betreiber klingt nach Rechenzentrum, meint aber schlicht: wer KI beruflich verwendet. Der Handwerksbetrieb, der Angebote mit ChatGPT schreibt. Die Agentur mit Bildgenerator. Die Kanzlei mit KI-Recherche. Nur rein private Nutzung ist ausgenommen.

Mit dem KI-Führerschein belegbar

Der KI-Führerschein adressiert genau diese Betreiber-Rolle: sichere, sachkundige Nutzung im Arbeitsalltag.

Müssen Sie selbst regeln

Wer eigene KI-Systeme entwickelt und auf den Markt bringt, ist zusätzlich Anbieter. Dafür gelten weitergehende Pflichten, die eine Schulung allein nicht erfüllt.

Art. 3 Nr. 56: Was KI-Kompetenz bedeutet

""KI-Kompetenz": die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden"

Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 56

Im Klartext

Das Gesetz definiert KI-Kompetenz als Dreiklang aus Fähigkeiten, Kenntnissen und Verständnis, ausdrücklich inklusive Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden. Genau entlang dieser Definition sind die fünf Module und der Prüfungs-Fragenpool des KI-Führerscheins aufgebaut.

Art. 50: Transparenzpflichten ab 2. August 2026

Abs. 1 Satz 1

"Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich."

Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1 Satz 1

Abs. 2 Satz 1

"Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind."

Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 2 Satz 1 · Wasserzeichenpflicht für Anbieter per Digital Omnibus auf 2. Dezember 2026 verschoben

Abs. 4 Satz 1

"Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden."

Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 4 Satz 1

Im Klartext

Ab dem 2. August 2026 gilt: Chatbots im Kundenkontakt müssen erkennbar machen, dass eine KI antwortet. KI-erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet sein, Deepfakes offengelegt werden.

Mit dem KI-Führerschein belegbar

Ihre Mitarbeitenden lernen im Modul zum EU AI Act, welche Kennzeichnungspflichten gelten und wie man sie im Alltag korrekt umsetzt.

Müssen Sie selbst regeln

Die technische Umsetzung, etwa der Hinweis im Chat-Fenster oder die Kennzeichnung Ihrer Veröffentlichungen, passiert in Ihren Produkten und Kanälen. Schulung ersetzt die Umsetzung nicht.

Der Zeitplan

  • 2. Februar 2025

    Art. 4 (KI-Kompetenz) und Art. 5 (verbotene Praktiken) gelten.

  • 2. August 2025

    GPAI-Pflichten (Kapitel V), Governance, Sanktionsrahmen.

  • 2. August 2026

    Die Transparenzpflichten nach Art. 50 treten planmäßig in Kraft: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-Inhalte gekennzeichnet werden.

  • Digital Omnibus (verschoben)

    Parlament 16.06.2026, Rat 29.06.2026

    • 2. Dezember 2026: Anbieter-Wasserzeichenpflicht (Art. 50 Abs. 2)
    • 2. Dezember 2027: Hochrisiko-KI Annex III
    • 2. August 2028: Hochrisiko-KI Annex I

Stand: Juli 2026. Wir halten diese Seite aktuell.

Keine Rechtsberatung: Diese Seite gibt die Rechtslage nach bestem Wissen wieder (Stand Juli 2026), ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall. Die zitierten Passagen stammen wörtlich aus der Verordnung (EU) 2024/1689; maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der EU veröffentlichte Text.

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